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   OVG Sachsen, 08.05.2023 - 2 A 540/22   

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https://dejure.org/2023,12478
OVG Sachsen, 08.05.2023 - 2 A 540/22 (https://dejure.org/2023,12478)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 08.05.2023 - 2 A 540/22 (https://dejure.org/2023,12478)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 08. Mai 2023 - 2 A 540/22 (https://dejure.org/2023,12478)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    SächsUKG, § 4 SächsUKG
    Umzugskosten; Versetzung; Umwandlung des Beamtenverhältnisses; Einstellung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Sachsen, 16.04.2008 - 5 B 49/07

    Industrie- und Handelskammer; Pflichtmitgliedschaft; Rechtsanwalt;

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.05.2023 - 2 A 540/22
    Die Berufung ist nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.16 Besondere rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in rechtlicher Hinsicht größere, das heißt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (SächsOVG, Beschl. v. 16 April 2008, SächsVBl. 2008, 191, 194; st. Rspr.).

    Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn mit ihr eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts gerichtlicher Klärung bedarf (SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008, 191, 194).

    Die Darlegung dieser Voraussetzungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) erfordert die Bezeichnung einer konkreten Frage sowie Vortrag zu deren Entscheidungserheblichkeit und einer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008, 191, 194; st. Rspr.).

  • BVerwG, 28.10.2002 - 6 P 13.01

    Übernahme von Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst in das

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.05.2023 - 2 A 540/22
    Eine Einstellung im beamtenrechtlichen Sinn scheidet aus, wenn ein Beamtenverhältnis bereits besteht und dieses lediglich in ein solches anderer Art umgewandelt wird (vgl. Schlemmer, Das Reisekosten-, Umzugskosten- und Trennungsgeldrecht in Sachsen, Praktikerkommentar, Stand Juni 2022, § 4 SächsUKG Rn. 14 unter Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 28. Oktober 2002 - 6 P 13.01 -, juris Rn. 13).
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